Einzugsstelle
Garten- und Landschaftsbau - EWGaLa
Alexander-von-Humboldt-Straße 4
53604 Bad Honnef
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
Telefon: +49(0)2224.7707-0
Fax: +49(0)2224.7707-77
Die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannte Sozialkasse des Berufsstandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Seit 1974 erfasst die EWGaLa im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Berufsstandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zur Abführung der Winterbeschäftigungs-Umlage und seit 1977 im Auftrag des Ausbildungsförderwerks Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (AuGaLa) zur Abführung der Ausbildungs-Umlage.
· Einzug der Ausbildungs-Umlage
Alle Arbeitgeber des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, in deren Betrieben bzw. Betriebsabteilungen
der Grünbranche überwiegend Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden, sind aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge Berufsbildung Ost und West durch den Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung verpflichtet, ihren Betrieb beim AuGaLa anzumelden.
Von Arbeitgebern des Wirtschaftszweiges ist seit 1977 eine Ausbildungs-Umlage abzuführen, die auf der
Basis der Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer zu zahlen ist. Diese Ausbildungsumlage dient
der qualitativen und quantitativen Förderung des Nachwuchses der Branche und ist unabhängig davon zu
leisten, ob selbst Ausbildungsmaßnahmen in einem Betrieb durchgeführt werden oder nicht.
Die EWGaLa hat es übernommen, im Auftrag des AuGaLa die Erfassung der Arbeitgeber und den Umlageeinzug
vorzunehmen.
· Einzug der Winterbeschäftigungs-Umlage
Die Arbeitgeber des Baunebengewerbes, in deren Betrieben nicht überwiegend Pflegearbeiten ausgeführt
werden (ab 50 % der geleisteten Stunden) und die damit in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
in der Bauwirtschaft gemäß § 101 ff SGB III fallen, sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, an die
Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Winterbeschäftigungs-Umlage zu zahlen.
Seit Anfang 1974 zieht die gemeinsame Einrichtung des Berufsstandes aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung
mit der Bundesagentur für Arbeit von den Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die der
Produktiven Winterbauförderung angeschlossen sind, die Winterbeschäftigungs-Umlage gemäß § 354 ff SGB III
in Verbindung mit der Winterbeschäftigungs-Verordnung ein. Der Einzug erfolgt in enger Zusammenarbeit mit
den Regionalagenturen der Bundesagentur für Arbeit. Anträge auf Leistungen aus der Produktiven
Winterbauförderung sind an die zuständige örtliche Arbeitsagentur zu richten
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und/oder weitere Informationen zur Verfügung.