B 13.1 Reinigung und Leistungsabnahmne
Exponate, insbesondere fragile Objekte und Unikate sind grundsätzlich von der Reinigung durch die NürnbergMesse ausgenommen. Auf Wunsch des Auftraggebers vereinbarte Reinigungen von Exponaten erfolgen nur unter Anleitung und in Gegenwart eines Mitarbeiters des Auftraggebers. Eine Haftung der NürnbergMesse für während der Reinigungsarbeiten erfolgte Beschädigungen derartiger Objekte wird ausgeschlossen.
Der gereinigte Messestand muss spätestens eine Stunde vor Messebeginn und unmittelbar nach erfolgter Schlussreinigung durch den Auftraggeber abgenommen werden, damit die NürnbergMesse bei berechtigt gerügten Reinigungsmängeln gegebenenfalls nachbessern kann.
Bei Bewachung des Messestandes hat der Auftraggeber das Sicherheitspersonal von der Reinigung durch die NürnbergMesse in Kenntnis zu setzen.
B 13.2 Besondere Regelungen für Reklamationen
Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die NürnbergMesse weitergegeben hat, wird keine Haftung übernommen.
Eine Reklamation / Mängelrüge ist ungerechtfertigt, wenn die beauftragte Reinigungsleistung zwar durchgeführt wurde, aber das Ergebnis nicht besser erzielt werden kann. Es kann keine Garantie durch die NürnbergMesse übernommen werden, dass alle hartnäckige Verschmutzungen, Dreck und Vergilbungen etc. restlos beseitigt bzw. entfernt werden können.
Die Anzeige des Mangels hat unverzüglich nach Feststellung telefonisch und spätestens am nächsten Tag schriftlich an den ausführenden ServicePartner zu erfolgen. Beanstandungen werden ausschließlich durch Nachbesserung beseitigt.
B 13.3 Obliegenheiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit zu den zu reinigenden Räumen und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch die NürnbergMesse nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare
Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
Soweit Ablagenreinigung oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offen und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der NürnbergMesse Aufräumarbeiten oder Abräumarbeiten von Fensterbänken Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist die NürnbergMesse berechtigt, diese Leistungen separat in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber hat einen Stromanschluss innerhalb des Standes bereitzustellen. Sollte der Stand als Ganzes (keine Kabinen) verschließbar sein, so muss der Schlüssel beim ausführenden ServicePartner abgegeben werden.
B 13.4 Preisbasis
Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand. Bei zweigeschossigem Standbau wird zusätzlich die Bodenfläche der zweiten Ebene einbezogen. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Preiskalkulation bereits einkalkuliert.
Abweichende Angaben von Flächen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind abschließbare Räume auf dem Stand (z.B. Besprechungsräume). Nicht zu reinigende Flächen muss der Kunde mit dem durchführenden ServicePartner abstimmen, z.B. im Rahmen einer kurzen Begehung. Ist die Fläche jedoch frei zugänglich (z.B. unter Tischen oder hinter Tresen), so ist dies kein ausreichender Grund für die Reduzierung der Fläche.
In den angegebenen Preisen für die Reinigung sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der NürnbergMesse gesondert in Rechnung gestellt.
B 13.5 Gewährleistungsausschluss Reinigung
Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, Polstermöbeln und vergleichbaren Objekten / Materialien.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Teppichen und vergleichbaren Objekten/ Materialien Risiken bestehen (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).
Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas, normalen Glasflächen, sowie Solar- und Photovoltaikanlagen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt demzufolge keinen Mangel dar. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von normalen Glasflächen (auch Fensterreinigung), bei welcher ein Glashobel zum Einsatz kommen soll (Abklingen von Glasscheiben), aufgrund der Beschaffenheit des Materials und aufgrund vorhandener Verschmutzungen leichte feine Kratzer entstehen könnten und nicht verhindert werden können. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Glasoberfläche stellt demzufolge keinen Mangel dar. Der Auftraggeber beauftragt die NürnbergMesse ausdrücklich mit der Reinigung mit einem Glashobel, wenn dies nach dessen Einschätzung nötig sein sollte. Jegliche diesbezüglichen Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Die NürnbergMesse übernimmt bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage. Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode.
Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt demzufolge keinen Mangel dar. Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten bleibt oder gesteigert wird.
Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der NürnbergMesse und seiner ServicePartner oder ihrer Mitarbeiter. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.
B 13.6 Entsorgung von Abfällen
Jeder Auftraggeber ist für die Entsorgung von Abfällen, die auf seinem Messestand anfallen, selbst verantwortlich.
Eine Entsorgung in Müllcontainer oder in sonstige Einrichtungen des Messegeländes Nürnberg ist ausdrücklich untersagt. Das Befüllen der Abfallcontainer in den Ladehöfen ist nur den von der NürnbergMesse beauftragten Personen gestattet!
Während der Veranstaltung werden Abfallsäcke für üblicherweise am Stand anfallenden Abfall an die Stände verteilt. Die befüllten Abfallsäcke sind am jeweiligen Abend bis spätestens 20:00 Uhr an der Standgrenze abzustellen. Informationen hinsichtlich der Kosten für den Entsorgungsservice sind den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung zu entnehmen. Für anfallenden Produktionsmüll oder die Entsorgung von Standelementen oder kompletten Messeständen (während des Abbaus) ist eine Entsorgung zu bestellen.
Abfälle des Auftraggebers, seiner Kunden und sonstigen Beauftragten, die sich nach der vorgegebenen Aufbauzeiten/Abbauzeit noch auf dem Gelände der NürnbergMesse befinden, ohne dass deren Entsorgung bestellt worden ist, werden als Mischabfälle entsorgt und als Entsorgung von Standelementen oder Entsorgung kompletter Messestände berechnet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.
Als Abfälle des Auftraggebers gelten auch diejenigen Abfälle, die sich nach der vorgegebenen Aufbauzeit auf seinem Stand befinden. Gleiches gilt für Klebebänder oder Klebebandreste, die bis zum Ablauf der vorgegebenen Abbauzeit noch nicht von den Hallenböden entfernt sind.